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Preise und AGB

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AGB (Erfolgshonorar)   AGB (Auftragsproduktion)  

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Auftragsproduktion)


Allgemeines:

  • Der Umfang der übertragenen Rechte wird bei Auftragserteilung vereinbart und gilt für einen Nutzer. Jeder weitere Nutzer 50 % des Auftragshonorars. Im Zweifelsfall gilt § 31 (5) UrhG.
  • Originale bleiben üblicherweise Eigentum des Auftragnehmers (oder nach Vereinbarung).
  • Die Honorare enthalten üblicherweise keine Nebenkosten.
  • Verbrauchsmaterialien und Kosten für technische Ausarbeitung werden gesondert berechnet.
  • Fahrt- und eventuell Übernachtungskosten werden gesondert berechnet, km-Kosten für das Fahrzeug betragen 0,60 €.
  • Tagesspesen werden entsprechend § 12 EStG, in Verbindung mit Abschnitt 119 der Einkommenssteuerrichtlinien (EStRl) berechnet.
  • Termine und Zeiträume werden schriftlich vereinbart. Wird der Termin innerhalb von 48 Stunden storniert, wird ein Ausfallhonorar von 25% des Grundhonorars fällig. Bei einer Stornierung innerhalb 24 Stunden beträgt das Ausfallhonorar 50% des Grundhonorars., Besonderheiten für Presse (Zeitungen, Zeitschriften usw.).
  • Für den Pressebereich wird Ausschließlichkeit (Exklusivität) bis eine Woche für Zeitschriften / bis einen Tag für Tageszeitungen nach Erstverkaufstag vereinbart.
  • Die Honorare verstehen sich als Garantiehonorare, die mit den Listenhonoraren verrechenbar sind.
  • Das Recht zum Weitervertrieb (Syndikation) wird gesondert vereinbart.

 

Besonderheiten bei Standfotos:

  • Dem Auftraggeber wird ein Erstauswahlrecht eingeräumt; der Auftragnehmer behält darüber hinaus weitere Verwertungsrechte. Das Recht, Aushangsfotos herzustellen, ist mit dem Honorar abgegolten. Gleiches gilt für PR- und Pressefotos mit der Zusatzforderung, dass der Urheber und die Agentur am Bild vermerkt werden müssen.
  • Die Grundhonorare enthalten nur das Recht, die Medien unmittelbar zu beliefern (bei Auftragsproduktion auch den auftraggebenden Sender, Verleih oder ähnliches).
  • Eine werbliche, nicht redaktionelle Verwendung wird zusätzlich honoriert (z.B. Anzeigen, Mailing usw.).
  • Wünscht der Auftraggeber auch weiterverbreitende Agenturen und Pressedienste zu beliefern, so wird hierfür ein Aufschlag von 100 % auf das Grundhonorar berechnet. Der Auftraggeber weist diese Unternehmen auf den Namensnennungsanspruch üblicherweise hin.
  • Wünscht der Auftragnehmer alleiniges Verfügungsrecht unter Ausschluss des Verbreitungsrechtes des Auftragnehmers, wird hierfür ein Aufschlag von 200 % auf das Grundhonorar berechnet. Der Namensnennungsanspruch bleibt üblicherweise hiervon unberührt.

 

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