Preise und AGB
Fotoaufträge
Nachbestellungen
/ Vergrößerungen AGB
AGB
(Erfolgshonorar) AGB
(Auftragsproduktion)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (Auftragsproduktion)
Allgemeines:
- Der Umfang der übertragenen Rechte wird bei Auftragserteilung
vereinbart und gilt für einen Nutzer. Jeder weitere Nutzer
50 % des Auftragshonorars. Im Zweifelsfall gilt § 31 (5)
UrhG.
- Originale bleiben üblicherweise Eigentum des Auftragnehmers
(oder nach Vereinbarung).
- Die Honorare enthalten üblicherweise keine Nebenkosten.
- Verbrauchsmaterialien und Kosten für technische Ausarbeitung
werden gesondert berechnet.
- Fahrt- und eventuell Übernachtungskosten werden gesondert
berechnet, km-Kosten für das Fahrzeug betragen 0,60 €.
- Tagesspesen werden entsprechend § 12 EStG, in Verbindung
mit Abschnitt 119 der Einkommenssteuerrichtlinien (EStRl) berechnet.
- Termine und Zeiträume werden schriftlich vereinbart. Wird
der Termin innerhalb von 48 Stunden storniert, wird ein Ausfallhonorar
von 25% des Grundhonorars fällig. Bei einer Stornierung innerhalb
24 Stunden beträgt das Ausfallhonorar 50% des Grundhonorars.,
Besonderheiten für Presse (Zeitungen, Zeitschriften usw.).
- Für den Pressebereich wird Ausschließlichkeit (Exklusivität)
bis eine Woche für Zeitschriften / bis einen Tag für
Tageszeitungen nach Erstverkaufstag vereinbart.
- Die Honorare verstehen sich als Garantiehonorare, die mit den
Listenhonoraren verrechenbar sind.
- Das Recht zum Weitervertrieb (Syndikation) wird gesondert vereinbart.
Besonderheiten bei Standfotos:
- Dem Auftraggeber wird ein Erstauswahlrecht eingeräumt;
der Auftragnehmer behält darüber hinaus weitere Verwertungsrechte.
Das Recht, Aushangsfotos herzustellen, ist mit dem Honorar abgegolten.
Gleiches gilt für PR- und Pressefotos mit der Zusatzforderung,
dass der Urheber und die Agentur am Bild vermerkt werden müssen.
- Die Grundhonorare enthalten nur das Recht, die Medien unmittelbar
zu beliefern (bei Auftragsproduktion auch den auftraggebenden
Sender, Verleih oder ähnliches).
- Eine werbliche, nicht redaktionelle Verwendung wird zusätzlich
honoriert (z.B. Anzeigen, Mailing usw.).
- Wünscht der Auftraggeber auch weiterverbreitende Agenturen
und Pressedienste zu beliefern, so wird hierfür ein Aufschlag
von 100 % auf das Grundhonorar berechnet. Der Auftraggeber weist
diese Unternehmen auf den Namensnennungsanspruch üblicherweise
hin.
- Wünscht der Auftragnehmer alleiniges Verfügungsrecht
unter Ausschluss des Verbreitungsrechtes des Auftragnehmers, wird
hierfür ein Aufschlag von 200 % auf das Grundhonorar berechnet.
Der Namensnennungsanspruch bleibt üblicherweise hiervon unberührt.
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